Kolja Schmidt
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Ihre Datenschutzeinstellungen bei Twitter können Sie in den Konto-Einstellungen unter http://twitter.com/account/settings ändern.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung und Überlassung von Fotografien (nachfolgend: „das Werk“) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck.
2. Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegen- den Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Fotografen an.
3. Es gilt nur das als vereinbart, was in den Auftragsbestätigungen enthalten ist und zuvor bei der Auftragserteilung besprochen wurde. Mehrkosten durch Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Künstlersozialversicherung-Abgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
4. Der Fotograf ist der alleinige Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk. Dem Auftraggeber werden urheberrechtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen diese Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an dem überreichten Fotomaterial. Die sich aus dem Vertrag ergeben- de Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten. Währungsschwankungen trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird nach Veröffentlichung Belegstücke zur Verfügung stellen.
5. Alle nach diesem Vertrag an den Auftraggeber zu übertragenden Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung beim Fotografen. Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Fotografen selbst im vertraglichen Umfang nutzen bzw. an den in dem Vertrag bezeichneten Dritten übertragen. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare und sonstigen Entgelte an den Fotografen abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Fotografen abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Fotografen einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm
an den Fotografen auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Fotografen bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Fotografen zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
6. Der Fotograf hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber benannt zu werden. Ferner ist der Fotograf berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, Öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Nutzung gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.
8. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig.
9. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
10. Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu archivieren.
11. Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängel- frei abgenommen. Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Fotografen verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke.
12. Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Fotomodell-Kosten, Reisespesen etc. haftet der Fotograf nicht. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.
13. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, ohne daß es eines Schadensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne daß dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auf- trag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand.
14. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Fotografien.
15. Bei Nichtnennung des Fotografen als Urheber kann ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar berechnet werden.
16. Das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien, auf denen sich Personen befinden, wird erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der abgebildeten Personen auf den Auftraggeber übertragen.
17. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shooting anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.
18. Die dem Fotografen zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.
19. Für den Fall, daß der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.
20. Nebenabreden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages. Die etwaige Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des gesamten Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr in diesem Falle, die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen oder umzudeuten, die im Rahmen des Zulässigen dem hier Vereinbarten möglichst nahe kommen und den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Ausfüllung von Lücken, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in diesem Vertrag eventuell herausstellen sollten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart. Für den Fall, daß der Fotograf keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Fotografen vereinbart.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.